Geschäftsbedingungen
1.1) Die Angebote der Firma SLS sind freibleibend. Aufträge gelten nur als angenommen, wenn SLS dem Auftraggeber (AG) eine schriftliche Bestätigung gibt. Bezieht sich der AG auf andere Geschäftsbedingungen als die von der SLS, so gelten diese nur soweit sie den Geschäftsbedingungen von SLS nicht widersprechen und die gesetzlichen Rechte des AGs nicht erweitern, auch wenn in den Bedingungen des AGs das Gegenteil geregelt ist und SLS nicht widerspricht, die Lieferung und Leistung unwidersprochen ausführt oder diese vom AG angenommen werden.
1.2) Wiederkehrverträge mit Bestellern gelten auch ohne erneute Bezugnahme auf diese Bedingungen als zu diesen abgeschlossen.
2.1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Vertragsparteien ist Dahn. Wird im Vertrag ein anderes Lieferwerk der SLS als Ort bestimmt, gilt dieser nur als anderer Erfüllungsort für die Leistung der SLS.
2.2) Lieferung und Preise von SLS gelten ab Werk. Preise in Euro sind in Euro zu zahlen. Es kommen die zurzeit für die Ausführung gültige Umsatzsteuer, die Verpackungs- und Versandkosten hinzu, sowie bei grenzüberschreitenden Lieferungen etwa ausgelöste Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben.
2.3) Sollten sich nach Vertragsabschluss die der Herstellung oder Auslieferung der Vertragsprodukte zugrunde liegenden Energie-, Rohstoff-, Lohn-, Versicherungs- und Transportkosten ändern, so kann SLS die Preise angemessen anpassen, soweit die erhöhten Kosten überhaupt von der SLS zu tragen sind. Ändert sich der Preisbildung bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Bedarf des AGs erheblich, so ist SLS zur angemessenen Preisanpassung berechtigt.
2.4) Bei Bestellungen ohne Preisangaben werden diese zu den jeweils gültigen Tagespreisen ausgeführt. Eine Klausel „wie gehabt“ bezieht sich stets nur auf die Qualität, nie auf den Preis.
2.5) Alle Bestellungen werden in handelsüblicher Beschaffenheit ausgeführt. Die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck ist vom AG zu überprüfen und ist Sache des AGs, auch eventuell notwendige Genehmigungen, Zustimmungen und Einwilligungen behördlicher oder privater Dritter, die SLS übernimmt dafür keine Gewähr und keine Garantie; von eventuellen Ansprüchen Dritter stellt der AG die SLS frei. Dies gilt für Ware, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, Beschreibungen, Werkzeuge, Modelle, etc. Der AG übernimmt insbesondere auch die Haftung, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
2.6) Absatz 2.5 gilt auch für Muster. Muster gelten als ungefähre Typenmuster.
3.1) Zahlung ist ab Rechnungsstellung (Datum), innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto, spätestens innerhalb 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Spätestens aber zum letzten Tag des dem Rechnungsdatum folgenden Monats. SLS behält sich frühere in Verzugsetzung vor.
3.2) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung angenommen. Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn SLS endgültig nach Abzug aller ihr entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen kann und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit ist.
3.3) Führt eine nach Vertragsabschluss eingetretene Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AGs zu einer Gefährdung des Zahlungsanspruches oder befindet sich der AG in Verzug, so können für eine weitere Belieferung Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangt werden. Bis zur Leistung der Vorauszahlung oder der Sicherheiten ist die SLS nicht zur Weiterproduktion verpflichtet. Lieferfristen und Termine werden dem Betriebsablauf der SLS angepasst. Ausfallkosten und Umrüstungskosten trägt der AG. Noch nicht ausgelieferte Vertragsprodukte können zurückgehalten werden. Andere gesetzliche Rechte der SLS, wie zum Beispiel Rücktritt, Kündigung etc. bleiben bei Vorliegen der Voraussetzungen aufrecht erhalten.
3.4) Bei Zielüberschreitungen ist SLS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, sofern der AG nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der obengenannte Zinssatz ist. SLS ist berechtigt, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.
3.5) Ein Zurückhaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des AGs gegenüber den Forderungen von SLS besteht nicht. Der AG kann mit Ansprüchen gegenüber SLS nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.1) Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Abgabe aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei vorgezogener Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Die Produktion für die Lieferung beginnt, wenn der AG die Ausfallmuster abgenommen hat. Hat der AG die Ausfallmuster abgenommen, dann gilt deren Beschaffenheit als vertragsgemäß. Die Ausfallmuster gelten als abgenommen, wenn der AG nicht innerhalb 10 Tagen nach Vorlage etwas anderes schriftlich äußert. Die Frist beginnt am Tage der Versendung bzw. der Vorlage der Ausfallmuster.
4.2) Erfolgen die Lieferungen schuldhaft nicht rechtzeitig, so kann der AG, wenn die Überschreitung der Lieferfrist nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten, nachdem er SLS schriftlich eine angemessene Nachfrist erfolglos gesetzt hat. Der Bestimmung einer Nachfrist bedarf es dann nicht, wenn infolge der Fristüberschreitung die Lieferungen für den AG nachweislich nicht mehr verwendbar sind. Das gleiche Recht steht dem AG auch zu, wenn die Lieferungen schuldhaft teilweise nicht rechtzeitig erfolgen und für ihn nach dem Inhalt des Vertrages nur vollständige Lieferungen einen Sinn haben.
4.3) Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder von SLS zu vertretende Unmöglichkeit oder Unvermögen sind unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf 0,5% pro angefangene Kalenderwoche, im Ganzen höchstens auf 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von SLS zu vertretenden Verspätung oder Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.4) Fälle höherer Gewalt, die SLS ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden SLS bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung des Vertrages. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsmitteln, der Beschaffenheit von Transportmitteln, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen im Betrieb der SLS oder in mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben, Streiks, Aussperrungen etc. werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. § 279 BGB bleibt in diesem und anderen Fällen unanwendbar.
4.5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder hat der AG die Verzögerung zu vertreten oder ist der AG in Verzug, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von SLS mindestens je doch einhalb von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Nach angemessener Nachfristsetzung ist SLS berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen. Andere gesetzliche Rechte der SLS bleiben aufrechterhalten.
4.6) Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, wenn SLS ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den AG zumutbar sind.
4.7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AG voraus.
5.1) Der AG trägt in jedem Falle die Versendungsgefahr, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort/Lager aus erfolgt, SLS den Versand selbst durchführt oder durchführen lässt und wer die Frachtkosten trägt. Gleiches gilt auch bei Teillieferungen. Die Versicherung der Sendung ist ausschließlich Sache des AGs und geht zu dessen Lasten, wie auch grundsätzlich die Fracht- und Verpackungskosten. Es bleibt SLS überlassen, Versandart und Versandweg ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung zu bestimmen, sofern keine Versandanweisung des Kunden vorliegt.
5.2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die SLS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr spätestens vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den AG über, soweit sie nicht bereits nach anderen Bestimmungen auf den AG übergegangen ist.
6.1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsverbindungen zwischen SLS und dem AG Eigentum von SLS. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei SLS.
6.2) Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der AG ist verpflichtet, die Rechte von SLS beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
6.3) Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an SLS ab. SLS nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Antretung und des Einziehungsrechts von SLS ist der AG zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber SLS nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von SLS hat der AG die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen SLS zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6.4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
6.5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der AG SLS unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wird dies unterlassen, so ist nicht nur der AG selbst, sondern auch dessen Geschäftsführer persönlich für den daraus resultierenden Schaden verantwortlich.
6.6) Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Verlust und Gefahr zum Neuwert zu versichern und alle daraus erwachsenen Ansprüche an SLS auf Verlangen abzutreten.
6.7) Der Eigentumsvorbehalt einer gelieferten Ware gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des AG eingegangen sind.
7.1) Die für die Ausführung eines Auftrages erforderlichen Werkzeuge, wie Spritzguss und Extrusionswerkzeuge, werden jeweils im Auftrag des AG gefertigt. Die hieraus entstehenden Werkzeugkosten sind grundsätzlich vom AG zu tragen, es sei denn, dass bei Auftragserteilung eine Vereinbarung dahin gehend getroffen wurde, dass seitens des AGs nur ein Teil der Werkzeugkosten zu übernehmen ist. Von diesen Werkzeugkosten sind bei Auftragserteilung 50% und weitere 50% bei Vorlage der Ausfallmuster ohne jeden Abzug zu zahlen. Hat der AG nur einen Werkzeugkostenanteil vereinbarungsgemäß getragen, so ist SLS berechtigt, die Restkosten dann in Rechnung zu stellen, wenn die mit dem AG vereinbarten Mindestabnahmemengen sich als nicht richtig erweisen. Solange das Werkzeug nicht voll bezahlt ist, ist SLS nicht verpflichtet mit der Produktion zu beginnen. Daraus entstandene Verzögerungen oder Verschiebungen gehen zu Lasten und auf Kosten der AG.
7.2) Die angefertigten Werkzeuge werden Eigentum des AGs, bleiben aber im Besitz der SLS und werden ausschließlich für Aufträge des AGs verwendet. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die SLS haftet nicht für Schaden bei der Aufbewahrung. Mindestens sind Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, auch für Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Sollte das Werkzeug versichert werden, so hat dies der AG selbst zu besorgen. Ansprüche gegen Drittschädiger, die nicht zu den in Satz 4 genannten Personen gehören, treten wir an den AG ab, soweit erforderlich. Der AG kann nicht die Herausgabe des Werkzeuges verlangen. Der AG kann schriftlich die Vernichtung des Werkzeuges verlangen. Wenn der AG Werkzeug oder ihm gelieferte Ware nicht rechtzeitig bezahlt oder wenn länger als ein Jahr nach der letzten Warenlieferung weitere Bestellungen nicht eingehen und die Vernichtung nicht schriftlich verlangt wurde, kann SLS die Werkzeuge weiterverwenden oder beliebig damit verfahren, dann verfällt die Aufbewahrungspflicht durch die SLS. Die Rechte aus dem vorgehenden Satz stehen SLS nur zu, wenn die SLS dem AG zuvor eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt hat, in der der AG eine neue Bestellung aufgeben kann oder die weitere Verwahrung durch die SLS verlangen kann. Im letzteren Fall hat dann der AG bis zur nächsten Bestellung in bisher üblicher Menge die Kosten der Verwahrung zu tragen. Für den Fall, dass dieser Absatz (7.2) unwirksam sein sollte, bleibt die SLS von Anfang an Eigentümerin der Werkzeuge.
7.3) Auch für den Fall, dass Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des AGs vorzunehmen sind, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden sowie dafür, dass die hergestellten und gelieferten Sachen dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt werden, Absatz 2.5 gilt auch in diesem Falle. An Zeichnungen und Mustern, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen etc. behält die SLS Eigentum, an solchen Gegenständen und an Werkzeugen behält die SLS Urheberrechte. Der AG darf solche Gegenstände und Werkzeuge Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht zur Einsicht oder gar selbst verwerten oder auswerten. Leistungen erfolgen hier grundsätzlich auf der Basis der z. Zt. geltenden DIN-Normen und zwar für Profile DIN 16941, auch wenn in den Kundenzeichnungen andere, von dieser DIN-Norm abweichende Toleranzen vorgeschrieben sind. Ausnahmen sind nur dann gültig, wenn die Abweichungen von SLS schriftlich bestätigt werden.
7.4) Ist die Herstellung eines Werkzeuges durch SLS aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar aufwendig, so ist SLS berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Der AG erhält seine bisherige Anzahlung zurück. Weitergehende Ansprüche des AGs sind ausgeschlossen. Der AG wird alsbald über die Nichtherstellbarkeit des Werkzeuges unterrichtet.
7.5) Vorarbeiten, Skizzen, Entwürfe, Ausfallmuster, Werkzeuge und ähnliche Vorarbeiten, die vom AG veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
8) Beanstandungen wegen Falschlieferung oder Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen der Berechnung der Lieferungen und Leistungen sind spätestens 2 Wochen nach Empfang der Rechnungen schriftlich gegen SLS zu erheben.
9.1) Die Gewährleistungsfrist für nicht vertragsgemäße Lieferungen und Leistungen beträgt 6 Monate ab Lieferung des Vertragsgegenstandes oder Abnahme der Leistung. Vor Verwendung der Lieferung hat der AG die Eignung und Qualität für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Lieferung sind jede Gewährleistungen und Schadensansprüche ausgeschlossen. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die SLS nicht zu vertreten hat, so enden die Gewährleistungsansprüche spätestens 9 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
9.2) Für Ersatzstücke und Nachbesserungen verjähren die Gewährleistungsansprüche 6 Monate nach Beendigung der Gewährleistungsmaßnahme, spätestens jedoch 9 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
9.3) Gewährleistungsansprüche beschränken sich zunächst auf Ersatzlieferung gegen Rückgabe der gelieferten Mangelware.
9.4) Bei wiederholt fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus haftet die SLS nicht. Die Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
9.5) Geringfügige Farbabweichungen können nicht beanstandet werden. Für nicht neu hergestellte Gegenstände und andere Leistungen sind jegliche Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.6) Soweit für Verrichtungsgehilfen die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wurde, bleiben weitergehende Haftungsbeschränkungen immer vorbehalten.
10.1) Für nicht selbst am Liefer-/Leistungsgegenstand entstandene Schäden aus nicht vertragsgemäßen Lieferungen oder Leistungen oder aus unerlaubter Handlung haftet SLS unter Ausschluss der Haftung für entgangenen Gewinn- und Nutzungsausfall – sofern nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist – nur, soweit Deckungsschutz aus der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung besteht. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsregelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von SLS.
10.2) Gleiches gilt bei Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss.
11.1) Ansprüche wegen nicht selbst am Liefer- und Leistungsgegenstand entstandener Schäden oder aus unerlaubter Handlung, Fehlens zugesicherter Eigenschaften und Verschulden bei Vertragsschluss verjähren gemäß Ziffer 9.1.
11.2) Unbeschadet solcher Regeln, die dem AG die Beweislast auferlegen, hat der AG die Beweislast für alle Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich der SLS liegen.
12) SLS kann ihre Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des AGs gegen SLS berührt werden.
13.1) Andere als in der Auftragsbestätigung von SLS bzw. in dem Vertrag über Lieferungen und Leistungen oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Abreden wurden nicht getroffen.
13.2) Aufhebung, Änderung und Ergänzung der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform. Der Nachweis für die Aufhebung oder Außerkraftsetzung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
14.1) Vereinbart ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Geschäftssprache ist Deutsch.
14.2) Gerichtsstand für alle aus dem Geschäftsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten – einschließlich solcher aus Wechsel- und Scheckforderungen – ist Pirmasens. SLS ist jedoch nach Wahl auch berechtigt, das Gericht des AGs anzurufen.
15) Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Falle eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden soweit wie möglich entspricht.